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LSG Bayern, 14.06.2006 - L 11 SO 28/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgeblichkeit des tatsächlichen Aufenthaltsorts des Sozialhilfeempfängers im Zeitpunkt des Eintritts des sozialhilferechtlichen Bedarfs für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers; Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 25.10.2005 - S 52 SO 190/05
- LSG Bayern, 14.06.2006 - L 11 SO 28/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 28.03.1984 - 9a RV 50/82
Vorläufige Sozialleistungen - Erstattungsanprüche der Leistungsträger …
Auszug aus LSG Bayern, 14.06.2006 - L 11 SO 28/05
Eine solche vorläufige Leistung im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit müsste nach außen erkennbar erklärt worden sein (vgl. dazu: von Wulffen, SGB X, 5.Aufl 2005, § 102 Rdnr 6 mit Hinw. auf BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1 und Schellhorn in GK-SGB X, § 102 Rdnr 16).
- LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 56/15
Erstattung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe
Zuständig ist nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII derjenige Träger, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende zum Zeitpunkt des Eintritts bzw. des Bekanntwerdens der sozialhilferechtlichen Bedarfslage tatsächlich aufhält (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2.4.2002 - 1 M 17/02; BayLSG, Urteil vom 14.6.2006 - L 11 SO 28/05, mit der Schlussfolgerung, habe vorher kein Bedarf an Sozialhilfe bestanden, so könne sich ein solcher Bedarf auch nicht "fortsetzen";… Schlette, a.a.O., Rn. 76). - LSG Bayern, 09.01.2007 - L 11 B 960/06
Bestimmung des vorläufigen Leistungsträgers für die Übernahme von …
Zudem ist zu klären, ob auf den Zeitpunkt des Antritts der Therapie bzw die 2 Monate vorher bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen ist (so BayLSG Urteil vom 14.06.2006 - L 11 SO 28/05 -) oder wegen eines gemäß § 98 Abs. 4 SGB XII iVm § 98 Abs. 2 Satz 2 sGB XII erfolgten Übertritts der Zeitpunkt des Antritts der Strafhaft bzw die zwei Monate vorher entscheidend sind.